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Als behindertengerecht dürfen nur solche Bauwerke gelten,
die die Bestimmungen der einschlägigen Normen DIN 18024 und 18025
einhalten.
Von behindertenfreundlichen Gebäuden spricht man,
wenn nicht alle Vorschriften der Norm eingehalten sind, wenn aber die
Benutzbarkeit durch körperbehinderte Menschen weitgehend selbständig möglich
ist.
DIN 18024 Bauliche Maßnahmen für behinderte und alte
Menschen im öffentlichen Bereich
DIN 18025 Wohnungen für Menschen mit
Behinderungen
Ein Beispiel:
Die Norm schreibt vor, dass Rampen nur eine
Steigung von 6 % haben dürfen und nach 5 m ein Podest haben müssen. Wenn nun der
Zugang zur Kirche über eine 10 % steile Rampe erfolgt, die Kirche innen aber
ganz niveaugleich ist und über ein Behinderten-WC verfügt, dann kann sie in der
Regel auch von Rollstuhlfahrern gut benutzt werden. Diese brauchen nur kurz
jemand, der sie die Rampe hochschiebt.
Kirchen sind im Anschluss an Jesus Christus den schwächsten Gliedern der Gemeinschaft besonders verpflichtet. Eine behindertenfreundliche, ja, möglichst behindertengerechte Einrichtung muss daher selbstverständlich sein!
• schwellenfreie Zugänge zu allen (wichtigen) Räumen (max. 2 cm hohe
Erhöhungen)
• ein Behinderten-WC
• Türen zu allen (wichtigen) Räumen über
90 cm breit
• Einbau von Rampen zur Überwindung von
Niveauunterschieden
• Schwerhörigen-Tonanlage (siehe Tonanlagen )
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